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Satzung


§ 1


(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft“.
(2) Er hat seinen Sitz in Köln.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2


Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtswissenschaft. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für die wissenschaftliche Arbeit des Juristischen Hauptseminars und der rechtswissenschaftlichen Institute und Lehrstühle der Universität zu Köln sowie durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.

(1) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3


(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod 
b) Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten; 
c) Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt; 
d) Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied seinen Beitrag für drei aufeinanderfolgende Jahre nicht gezahlt hat; der Beschluss bedarf keiner Ankündigung und keiner Mitteilung, wenn das Mitglied des Vereins eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein nicht bekannt ist. 

(3) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5


(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung.
(3) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 6


(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der 5. Teil der Mitglieder es verlangt.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu landen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Festsetzung des Beitrags, die Wahl des Vorstands, die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins.

§ 7


Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für die wissenschaftliche Arbeit des Juristischen Hauptseminars zu verwenden hat.